Die Kammer verkennt nicht, dass die Lebensumstände des Beschuldigten eine gewisse Stabilisierung erfahren haben und er sich seit dem Jahre 2020 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Jedoch vermögen diese Fortschritte in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und angesichts der bis dahin andauernden einschlägigen Delinquenz keine besonders günstigen Umstände begründen, die auf eine positive Legalprognose schliessen lassen würden. Aufgrund der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten drängt sich vielmehr eine ungünstige Prognose auf.