Der Beschuldigte wurde am 14. August 2015 zu einer (teilbedingten) Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt. Die nunmehr zu beurteilenden Delikte erfolgten in den Jahren 2018 bzw. 2019 und damit innerhalb von fünf Jahren seit dem vorgenannten Urteil. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach und teils einschlägig vorbestraft. Jedoch liess er sich weder durch die bisherig ausgesprochenen Sanktionen noch deren Vollzug oder der ausgestandenen Untersuchungshaft von weiterer Delinquenz abbringen (vgl. Ziff. IV.10.3 hiervor).