42 Abs. 2 StGB). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2015 gilt dies auch, wenn eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen erfolgt ist. Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird.