11. Konkretes Strafmass Nach Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten und in Beachtung des Asperationsprinzips erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 100 Tagen als tat- und verschuldensangemessen. Bei dieser Höhe der Strafe bleibt schliesslich von Amtes wegen der bedingte Strafvollzug zu prüfen.