Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten und des zu beachtenden Verschlechterungsverbots darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO; Ziff. I.5. hiervor), weshalb sich weitere Ausführungen zur konkreten Höhe der Freiheitsstrafe erübrigen. Die dem Tatverschulden angemessene Freiheitsstrafe ist von 80 Tage auf 100 Tage zu erhöhen.