Es ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Täterkomponenten, insbesondere die zahlreichen und teil einschlägigen Vorstrafen, wirken sich in erheblichem Masse straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung auf mindestens 100 Tage als angemessen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten und des zu beachtenden Verschlechterungsverbots darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO;