Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umständen zu bejahen ist. Die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern ist eine zwangsläufige und unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe, welche sich auf Grund der Strafhöhe bzw. der Möglichkeit von alternativen Vollzugsformen vorliegend zudem vermeiden lässt. Es ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen.