16 Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist, wie vorstehend bereits ausgeführt (Ziff. IV.10.3 hiervor) für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umständen zu bejahen ist.