6, Z. 17 f.), erwiesen sich als falsch, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch zugestand (pag. 458, Z. 31 f.). Aufgrund der Art und Anzahl Vorstrafen ist demgegenüber von einer Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung auszugehen. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht schliesslich hervor, dass er nicht so sehr seine Taten bedauert, sondern sich bzw. die durch ihn zu verbüssende Sanktion. So gab er an, nicht ins Gefängnis zu wollen, da er dann von seinen Töchtern getrennt sei (pag. 336 und pag. 459, Z. 10 f.). Die vorerwähnten Umstände sind unter dem Gesichtspunkt der Einsicht und Reue – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – als neutral zu werten.