391 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass die Eingeständnisse des Beschuldigten nach Ansicht der Kammer nicht primär als Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue zu verstehen sind, sondern er aufgrund der erdrückenden Beweislage im Ergebnis nur einräumte, was ihm ohnehin ohne viel Aufwand hätte nachgewiesen werden können. So namentlich, dass er über keinen Führerausweis verfügte und die eingereichte Urkunde gefälscht war. Andere von ihm gemachte Angaben, etwa zum Zweck der Fahrt (pag. 6, Z. 17 f.), erwiesen sich als falsch, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch zugestand (pag.