Die Vielzahl der teils einschlägigen Vorstrafen und die Deliquenz während des laufenden Strafverfahrens wirken sich nach Ansicht der Kammer in erheblichem Umfang straferhöhend aus (so auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 323; Urteile des Bundesgerichts 6B_335/2012 vom 13. August 2012 E. 1.3.2 und 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3. mit weiteren Hinweisen). Zum Verhalten nach den Taten und im Strafverfahren sowie hinsichtlich der Strafempfindlichkeit kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 391 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).