Der Beschuldigte ist folglich mehrfach, verschiedentlich auch einschlägig, vorbestraft. Die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beging der Beschuldigte am 14. August 2018, mithin weniger als vier Monate nach dem Erlass des letzten Strafbefehls vom 1. Mai 2018. Die Urkundenfälschung verübte der Beschuldigte am 12. September 2019 und damit während laufendem Strafverfahren betreffend die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (pag. 50). Die Vielzahl der teils einschlägigen Vorstrafen und die Deliquenz während des laufenden Strafverfahrens wirken sich nach Ansicht der Kammer in erheblichem Umfang straferhöhend aus (so auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.