Dem oberinstanzlich neu eingeholten Betreibungsregisterauszug sind, wie vorstehend bereits ausgeführt (Ziff. IV.10. hiervor), 140 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 245'000.00 zu entnehmen und die Schuldenlage des Beschuldigten hat seit dem erstinstanzlichen Urteil eine Verschlechterung von über CHF 17'000.00 erfahren. Hinsichtlich der Vorstrafen kann auf den Strafregisterauszug (pag. 443 f.), die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 390 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie auf die obigen Ausführungen (Ziff. IV.10.3 hiervor) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist folglich mehrfach, verschiedentlich auch einschlägig, vorbestraft.