15 A.________ sei innerhalb der Gemeinde K.________(Ortschaft) äusserst gut unter gleichaltrigen Personen vernetzt. Die gemachten Ausführungen zeigen, dass A.________ eigentlich ein normales Leben führt. Anhaltspunkte für beispielsweise eine mögliche schwere Kindheit- und Jugendzeit lassen sich keine finden. Seine persönlichen Verhältnisse sind deshalb insgesamt als neutral zu werten (vgl. dazu BSK, 4. Auflage, N 120 ff. zu Art. 47 StGB).