Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als verschuldensadäquat. Da, wie in Ziff. IV.10.3 vorstehend ausgeführt, für beide Straftaten eine Freiheitsstrafe und somit die gleiche Strafart ausgefällt wird, kann gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe gebildet werden. Von den 30 Tagen sind 20 Tage asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung von 60 Tage auf 80 Tage erhöht. Es resultiert damit unter Berücksichtigung des Tatverschuldens eine Gesamtstrafe von 80 Tagen.