14 oder ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können (pag. 9, Z. 77). Er gewichtete sein Interesse am Führen eines Fahrzeugs indes höher als den Verstoss gegen die Rechtsordnung. Insgesamt wiegt das subjektive Tatverschulden leicht. 9.3 Zwischenfazit Es ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, welches auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens auf der gefahrenen Strecke aber dennoch nicht zu vernachlässigen ist. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als verschuldensadäquat.