Wie die Vorinstanz richtig ausführte, herrscht auf dieser Strecke um diese Zeit notorisch ein hohes Verkehrsaufkommen, womit eine höhere Gefährdung Dritter einherging. Indem der Beschuldigte – der gemäss seinen Aussagen nie eine Führerprüfung für Motorfahrzeuge der Kategorie B absolvierte und mithin nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügte (pag. 6.1, Z. 27 f.) – in diesem Umfeld ein Fahrzeug lenkte, gefährdete er die Verkehrssicherheit in erheblichem Ausmasse. Mit Blick auf den Strafrahmen ist jedoch noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 9.2 Subjektive Tatschwere