Im Lichte dieser abstrakten Gefährdung sind somit – in Ergänzung der Ausführungen der Vorinstanz – folgende Umstände für die Festsetzung der konkreten Strafe zu berücksichtigten: Die Länge der zurückgelegten Strecke, die effektive Fahrzeit und die Tageszeit im Zeitpunkt der Widerhandlung, respektive die Grösse des Verkehrsaufkommens (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 115 f.). Der Beschuldigte führte gemäss rechtskräftigem Schuldspruch auf der Strecke K.________ (Ortschaft)-R._____