Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei fingiert wird, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, das Fahrzeug nicht genügend beherrscht und damit eine Gefahr für andere darstellt (vgl. BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 95 SVG). Im Lichte dieser abstrakten Gefährdung sind somit – in Ergänzung der Ausführungen der Vorinstanz – folgende Umstände für die Festsetzung der konkreten Strafe zu berücksichtigten: