13 auszug beworben hatte, einverstanden gewesen (pag. 330, Z. 33 f.). Die Tat war demnach ohne weiteres vermeidbar. Dieser Umstand wirkt sich neutral aus. 8.3 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist von einem leichten, aber nicht zu vernachlässigendem Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.