So gefährdete der Beschuldigte damit das Vermögen des potentiellen Vermieters. Das direktvorsätzliche Handeln sowie der Beweggrund sind als neutral zu werten. Der Beschuldigte befand sich in keiner Notlage. Der Sozialdienst hätte ihn bei der Wohnungssuche bei Bedarf unterstützt und wäre gemäss den Angaben des Beschuldigten gar mit der Suche nach einer Wohnung im gleichen Mietzinssegment wie jene, um die sich der Beschuldigte mit dem gefälschten Betreibungsregister-