8.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, sowohl in Bezug auf den Gebrauch der Urkunde als auch auf die Täuschung und die unrechtmässige Vorteilsabsicht, wollte er sich doch die Chancen bei der Bewerbung für die Wohnung erhöhen. Bereits die Erhöhung der Chancen im Bewerbungsprozess stellt – anders als die Vorinstanz annimmt – eine Besserstellung und damit einen entsprechenden Vorteil dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2.5. und 6P.4/2004 und 6S.7/2004 vom 6. April 2004 E. 7.2.). So gefährdete der Beschuldigte damit das Vermögen des potentiellen Vermieters.