Das Verhalten des Beschuldigten zeugt zudem von einer gewissen kriminellen Energie, zumal er die Fälschung bewusst für die Suche nach einer neuen Wohnung für die Familie beschaffte. Hierfür beauftragte er gemeinsam mit seiner Frau einen unbekannten Mann mit der Fälschung des Betreibungsregisterauszuges, entschädigte diesen mit CHF 50.00 und ging damit bis zu einem gewissem Grad geplant vor. Es ist von einem nicht zu vernachlässigendem, unter Berücksichtigung des Strafrahmens jedoch noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen erscheint angemessen. 8.2 Subjektive Tatschwere