Selbst bei ausgewiesenem Bedarf nach einer neuen Wohnung hätte dies den Beschuldigten nicht berechtigt, diese durch deliktische Handlungen zu erlangen. Der Beschuldigte wusste um die zahlreichen Betreibungen und den Umstand, dass er in den Jahren zuvor Rechnungen von über CHF 200'000.00 nicht bezahlten konnte. Durch den Gebrauch der gefälschten Urkunde gab er eine makellose Zahlungsmoral vor und unterdrückte Betreibungen in erheblichem Umfang. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt zudem von einer gewissen kriminellen Energie, zumal er die Fälschung bewusst für die Suche nach einer neuen Wohnung für die Familie beschaffte.