Da amtlichen Dokumenten im Rechtsverkehr in der Regel besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, ist die Rechtsgutverletzung nicht zu vernachlässigen, aber immer noch als leicht zu bezeichnen. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handels ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine gefälschte Urkunde beschaffte und gebrauchte, um seine Chancen bei einer Wohnungsbewerbung zu erhöhen. Selbst bei ausgewiesenem Bedarf nach einer neuen Wohnung hätte dies den Beschuldigten nicht berechtigt, diese durch deliktische Handlungen zu erlangen.