Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (pag. 387, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist die Fälschung nach Ansicht der Kammer bei einem flüchtigen Blick nicht ohne weiteres erkennbar. Der Verdacht kam denn auch erst im Rahmen einer parallel durchgeführten Bonitätsprüfung durch die C.________ AG auf. Vorliegend war nicht nur die Unterschrift, sondern die gesamte Urkunde gefälscht (pag. 107). Da amtlichen Dokumenten im Rechtsverkehr in der Regel besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, ist die Rechtsgutverletzung nicht zu vernachlässigen, aber immer noch als leicht zu bezeichnen.