Dabei handelt es sich um ein amtliches Dokument, mithin um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 4.1.). Dieser Urkunde kommt im Geschäftsverkehr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und ihr wird generell grosses Vertrauen entgegengesetzt.