Die altrechtlich vorgesehene Erhöhung der Mindeststrafe bei der Fälschung öffentlicher Urkunden ist zwar zwischenzeitlich aufgehoben worden, der öffentliche Charakter einer Urkunde im Rahmen der Strafzumessung jedoch nach wie vor zu berücksichtigen (TRECHSEL/ERNI, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 22 zu vor Art. 251 StGB). Vorliegend verwendete der Beschuldigte einen gefälschten Betreibungsregisterauszug. Dabei handelt es sich um ein amtliches Dokument, mithin um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art.