8. Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung 8.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 zu vor Art. 251 StGB). Die altrechtlich vorgesehene Erhöhung der Mindeststrafe bei der Fälschung öffentlicher Urkunden ist zwar zwischenzeitlich aufgehoben worden, der öffentliche Charakter einer Urkunde im Rahmen der Strafzumessung jedoch nach wie vor zu berücksichtigen (TRECHSEL/ERNI, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl.