49 Abs. 1 StGB ist für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe zunächst für das abstrakt schwerere Delikt – aufgrund des höheren Strafrahmens die Urkundenfälschung – eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Sanktion für das Führen des Motorfahrzeuges ohne Berechtigung zu bestimmen und die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen.