Daraus folgt, dass eine Geldstrafe vorliegend weder präventiv geeignet noch vollziehbar ist. Die Kammer gelangt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass für beide Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe zunächst für das abstrakt schwerere Delikt – aufgrund des höheren Strafrahmens die Urkundenfälschung – eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens festzusetzen.