Eine erneute Begleichung der Geldstrafe durch die Mutter des Beschuldigten ist nicht auszuschliessen, hätte jedoch zur Folge, dass die Geldstrafe im Ergebnis nicht beim Beschuldigten, sondern erneut bei dessen Mutter vollzogen wird, was Sinn und Zweck der Geldstrafe als strafrechtliche Sanktionierung zuwiderläuft. Aus den vorstehenden Erwägungen schliesst die Kammer, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Daraus folgt, dass eine Geldstrafe vorliegend weder präventiv geeignet noch vollziehbar ist.