Es ist somit offensichtlich, dass dem Vollzug einer Geldstrafe nicht nur die angespannte finanzielle Situation entgegensteht, sondern überdies auch die Zahlungsmoral des Beschuldigten fehlt. Eine erneute Begleichung der Geldstrafe durch die Mutter des Beschuldigten ist nicht auszuschliessen, hätte jedoch zur Folge, dass die Geldstrafe im Ergebnis nicht beim Beschuldigten, sondern erneut bei dessen Mutter vollzogen wird, was Sinn und Zweck der Geldstrafe als strafrechtliche Sanktionierung zuwiderläuft.