Auch im Berufungsverfahren führte er aus, die regelmässigen Rechnungen und das Wichtigste zu zahlen (pag. 458, Z. 23 f.), gab jedoch zu, seine finanzielle Situation sei schwierig, insbesondere vor dem Hintergrund seines tiefen Lohnes (pag. 458, Z. 20 f.). Nach Ansicht der Kammer hat sich die finanzielle Lage des Beschuldigten – entgegen dem Einwand der Verteidigung – seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht grundlegend geändert, sondern insgesamt verschlechtert und ist nach wie vor prekär. So vermochten auch die regelmässigen Einkünfte des Beschuldigten keine Entspannung der Situation herbeizuführen.