beide Delikte erscheint einzig eine Freiheitsstrafe als geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Fraglich ist zudem, ob eine Geldstrafe vollziehbar wäre. Zwar anerkennt die Kammer, wie auch die Vorinstanz, dass der Beschuldigte als selbständig Erwerbender ein monatliches Einkommen von CHF 3’670.20 erzielt (pag. 393, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 479 f.). Doch auch unter Berücksichtigung der Einkünfte der Ehefrau von monatlich CHF 1'500.00 (pag. 458, Z. 4 f.) lebt die Familie nahe am Existenzminimum.