450). Überdies kann der Beschuldigte beim Vollzug seiner Strafe auf Antrag von besonderen Vollzugsformen, wie der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit oder dem Electronic Monitoring profitieren und somit seine bisherigen Bemühungen beim Aufbau von stabilen, deliktsfreien Lebensverhältnissen fortsetzen (Art. 77b, Art. 79a und Art. 79b StGB, Art. 26 ff. der Verordnung über den Justizvollzug [Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11]). Die Freiheitsstrafe ist auch in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zweckmässig. Daraus folgt, dass bei keinem der Delikte eine blosse Geldstrafe geeignet ist, um in genügendem Masse spezialpräventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken. Für