_ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 463]). Die Kammer verkennt nicht, dass Freiheitsstrafen für die betroffenen Personen, ihre Kinder und Partnerschaften eine Belastung darstellen und für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden sind. Daraus folgt jedoch auch, dass kein geeigneter Zeitpunkt für die Verbüssung einer Freiheitsstrafe denkbar ist. Der Umstand, dass die Kinder des Beschuldigten während der Dauer des Vollzugs der Freiheitsstrafe auf die alleinige