den, dass die Geldstrafe ihren Zweck verfehlt und den Beschuldigten auch in Bezug auf die Urkundenfälschung nicht davon abgehalten hat, erneut straffällig zu werden. Einzig die Freiheitsstrafe ist aus Sicht der Kammer zweckmässig und geeignet, dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen und damit der Begehung weiterer Straftaten vorzubeugen. Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung, der Vollzug einer Freiheitsstrafe komme aus heutiger Sicht zum dümmsten Zeitpunkt, da es den Beschuldigten aus einem geordneten familiären und finanziellen System reisse, nichts zu ändern (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag.