Er konzentriere sich zur Zeit auf andere Dinge und versuche, auf legalem Weg Dinge aufzubauen (S. 13, Z. 28 f. des Protokolls der Haupt- und Widerrufsverhandlung vom 11. August 2015). Bereits ein Jahr später wurde der Beschuldigte dann erneut straffällig, die Verurteilung erfolgte mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2016. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt aus Sicht der Kammer von einer Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, die sich in jahrelanger und hartnäckiger Deliquenz manifestiert und trotz mehrmaliger Beteuerung der Besserung jegliche Einsicht oder eigentliche Auseinandersetzung mit den Taten oder deren Folgen vermissen lässt. Aus den vorgenannten Gründen muss geschlossen wer-