Gleiches muss auch für die Urkundenfälschung gelten, welche der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren beging. So hielten die bisherig ausgesprochenen und vollzogenen Geldstrafen den Beschuldigten ebenso wenig davon ab, erneut im Bereich der Vermögensdelikte straffällig zu werden. Beispielhaft sei an dieser Stelle auf die Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hingewiesen, wonach er nun nach vielen Jahren, in denen er schlechte Sachen gemacht habe, die Lust am Arbeiten und am ehrlich Geld verdienen gefunden habe (pag. 459, Z. 15 f.).