9 sichts seiner Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheint eine Geldstrafe als unzweckmässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.4). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist ausschliesslich die Freiheitsstrafe die geeignete Sanktion, um hinreichend auf den Beschuldigten einzuwirken. Gleiches muss auch für die Urkundenfälschung gelten, welche der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren beging.