Indem sich der Beschuldigte mehrfach über die Tatsache hinwegsetzte, über keinen Führerausweis zu verfügen, offenbarte er eine hartnäckige Bereitschaft, kriminell zu handeln und legte mithin eine absolute Uneinsichtigkeit an den Tag. Die anhaltende und teilweise einschlägige Deliquenz im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung trotz der hierfür ausgesprochenen und vollzogenen Geldstrafen lassen für die Kammer einzig den Schluss zu, dass im vorliegenden Fall eine Geldstrafe nicht geeignet ist, eine spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten zu entfalten. Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbart er eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Ange-