der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2018). Für die im Strafregisterauszug vom 25. Oktober 2021 ersichtlichen hängigen Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (pag. 443) gilt die Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, dass es sich bei beiden Verfahren um die gleiche Sache handle und er von der Eidgenössischen Spielbankenkommission bereits zu einer Busse verurteilt worden sei (pag. 456, Z. 40 f.; pag. 457, Z. 4 f.).