Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. Ziff. I.5. hiervor), kann die vorliegend auszufällende Strafe die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von 100 Tagen nicht übersteigen. Grundsätzlich kämen in dieser Strafhöhe und für beide Delikte eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe in Betracht. Zur Prüfung der Zweckmässigkeit der Sanktionsart verdienen vorab die Vorstrafen des Beschuldigten einer näheren Betrachtung. Der Kammer liegt der vierseitige Strafregisterauszug des Beschuldigten vor (pag.