SR 741.01) sieht für das Führen ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Laut dem seit 1. Januar 2018 geltenden Sanktionenrecht beträgt die Geldstrafe drei bis 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) und dauert die Freiheitsstrafe grundsätzlich drei Tage bis 20 Jahre (Art. 40 StGB). Für Sanktionen von drei bis 180 Tagessätzen bzw. von drei Tagen bis sechs Monaten sieht das Gesetz somit sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. Ziff.