Folglich habe sich die Situation seither grundlegend verändert (pag. 461 f.). 7.2 Erwägungen der Kammer Gegenstand der vorliegenden Strafzumessung bilden sowohl die Urkundenfälschung als auch die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung. Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Art. 95 Abs. 1 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sieht für das Führen ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.