Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung weiter aus, der Beschuldigte habe die Möglichkeit, CHF 200.00 im Monat zu zahlen. Die Einbringlichkeit der Geldstrafe sei dadurch belegt, dass er seit August 2020 in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, nicht mehr vom Sozialdienst abhängig sei und als selbstständig Erwerbender ein regelmässiges Nettoeinkommen von CHF 3’670.20 erziele. Auch die Frau habe Einkünfte in Form von Krankentaggeld und beabsichtige, künftig wieder zu arbeiten.