Zunächst liesse sich aus spezialpräventiven Gründen keine Freiheitsstrafe begründen. Es treffe zwar zu, dass der Beschuldigte die bisher ausgesprochenen Geldstrafen nicht zum Anlass genommen habe, keine weiteren Taten zu begehen. Seit knapp zwei Jahren mache er nun aber sehr vieles richtig. So habe der Beschuldigte den Führerausweis mittlerweile erlangt und alle verkehrsmedizinischen und verkehrs-