7. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat 7.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Ausfällung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei insbesondere aufgrund der Vorstrafen und der Schulden des Beschuldigten vom Primat der Geldstrafe abgewichen, hierzu bestehe jedoch kein Anlass mehr. Zunächst liesse sich aus spezialpräventiven Gründen keine Freiheitsstrafe begründen.