und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1.). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8. und 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1.). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2. mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.;